BGH - Urteil vom 24.11.1995
V ZR 88/95
Normen:
BGB §§ 249, 994, 996 ;
Fundstellen:
BB 1996, 658
BGHR BGB § 249 Vermögensschaden 16
BGHR BGB § 994 Verwendungen 1
BGHR BGB § 994 Verwendungen 2
BGHR BGB § 994 Verwendungen 3
BGHZ 131, 220
DB 1996, 1514
DNotZ 1996, 441
DRsp I(123)415a
DRsp I(150)357a
JR 1996, 455
MDR 1996, 1112
NJW 1996, 921
WM 1996, 599
ZIP 1996, 281
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Begriff der Verwendungen

BGH, Urteil vom 24.11.1995 - Aktenzeichen V ZR 88/95

DRsp Nr. 1996/156

Begriff der Verwendungen

»a) Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen. b) Die tatsächlich erbrachte geldwerte Arbeitsleistung des Besitzers ist eine Vermögensaufwendung. c) Die geldwerte Eigenarbeit darf bei notwendigen Verwendungen ohne Einschränkung und bei nützlichen Verwendungen nach Maßgabe einer noch vorhandenen Wertsteigerung auf den Eigentümer abgewälzt werden. d) Der tatsächliche geldwerte Arbeitsaufwand, der ohne das schädigende Ereignis nicht erbracht worden wäre, ist ebenso ein Vermögensschaden wie die verhinderte geldwerte Arbeitsleistung (teilweise Aufgabe von BGHZ 69, 34).«

Normenkette:

BGB §§ 249, 994, 996 ;

Tatbestand: