OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.12.1986
1 U 238/85
Normen:
AGBG §§ 28, 9 Abs. 2 ; BGB §§ 535 ;
Fundstellen:
WuM 1987, 142
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - Urteil vom 27.09.1985 - 2/12 O 542/84 -,

Begriff des Altvertrages; Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbots

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.1986 - Aktenzeichen 1 U 238/85

DRsp Nr. 2001/10119

Begriff des Altvertrages; Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbots

1. Ein Mietvertrag ist auch dann als Altvertrag i.S. von § 28 AGBG zu behandeln, wenn er vor Inkrafttreten des AGB abgeschlossen wurde und die Mietvertragsparteien von einem ihnen nach dem Mietvertrag eingeräumten Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben.2. Ein formularmäßig vereinbartes Aufrechnungsverbot verstößt auch für den Fall, daß es noch nach Beendigung des Mietvertrages gelten soll, nicht gegen § 9 AGBG.

Normenkette:

AGBG §§ 28, 9 Abs. 2 ; BGB §§ 535 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist in zulässiger Weise eingelegt (§ 519 b ZPO), sie konnte jedoch keinen Erfolg haben.