LG Magdeburg, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 263/04
AG Magdeburg, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 4419/00
Begriff des anderen zwingenden Grundes; Ermittlung des Heizenergieverbrauchs bei Ablesefehler
BGH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 373/04
DRsp Nr. 2005/20813
Begriff des anderen zwingenden Grundes; Ermittlung des Heizenergieverbrauchs bei Ablesefehler
»a) Ein "anderer zwingender Grund" i.S.d. § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV liegt auch dann vor, wenn der anteilige Verbrauch eines Nutzers infolge eines Ablesefehlers nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann.b) Ist eine Vergleichsberechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkV nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so kann der anteilige Verbrauch ausnahmsweise im Wege der Gradtagszahlmethode ermittelt werden.c) Eine unter diesen Voraussetzungen erstellte Kostenabrechnung kann vom Nutzer nicht gemäß § 12 HeizkV um 15% gekürzt werden.«
Normenkette:
HeizkV § 9a Abs. 1 § 12 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Heizkostenabrechnungen für die Jahre 1998 und 1999.
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