BGH - Urteil vom 15.04.1999
IX ZR 328/97
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 S. 2; BRAO § 51 b;
Fundstellen:
BB 1999, 1135
BGHR BNotO § 19 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 Auftraggeber 1
BGHR BRAO § 51b Sekundäranspruch 1
BGHR BRAO § 51b Sekundäranspruch 2
DB 1999, 1263
MDR 1999, 1095
NJW 1999, 2183
VersR 2000, 848
WM 1999, 1330
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Bad Kreuznach,

Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des Prozeßbevollmächtigten bei der Beauftragung eines Rechtsmittelanwalts im Hinblick auf Regreßansprüche

BGH, Urteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen IX ZR 328/97

DRsp Nr. 1999/5864

Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des Prozeßbevollmächtigten bei der Beauftragung eines Rechtsmittelanwalts im Hinblick auf Regreßansprüche

»a) Zum Begriff des "Auftraggebers" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO. b) Auf die sogenannte Sekundärverjährung hat es keinen Einfluß, wenn der Mandant nach seinen Rechtskenntnissen die Möglichkeit eines Regreßanspruchs gegen den Rechtsanwalt und den Zeitpunkt der Verjährung eines solchen Anspruchs selbst hätte erkennen können. c) Die Beauftragung eines Rechtsmittelanwalts, dem nicht auch die Aufgabe übertragen wird, einen etwaigen Regreßanspruch gegen den erstinstanzlichen Anwalt zu verfolgen, befreit diesen während des Mandats nicht von der Pflicht, bei gegebenem Anlaß sein eigenes Verhalten zu überprüfen und den Mandanten auf die Möglichkeit eines Regreßanspruchs gegen ihn und dessen Verjährung hinzuweisen.«

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1 S. 2; BRAO § 51 b;

Tatbestand: