GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1 und 2; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BGB § 164 Abs. 1, § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1570
BB 2020, 920
BFH/NV 2020, 644
BStBl II 2020, 409
DB 2020, 1044
DStR 2020, 781
DStRE 2020, 571
DStZ 2020, 341
FR 2020, 695
GmbHR 2020, 714
NZG 2020, 1240
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1064/13
Begriff des eigenen Grundbesitzes im Sinne von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStGVoraussetzungen der Kürzung gem § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wegen Mitvermietung von BetriebsvorrichtungenAnwendbarkeit der Kürzungsvorschrift bei Eingang der Aufwendungen für einzelne Betriebsvorrichtungen in die Herstellungskosten des Gebäudes
BFH, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen III R 34/17
DRsp Nr. 2020/5285
Begriff des eigenen Grundbesitzes im Sinne von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStGVoraussetzungen der Kürzung gem § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wegen Mitvermietung von BetriebsvorrichtungenAnwendbarkeit der Kürzungsvorschrift bei Eingang der Aufwendungen für einzelne Betriebsvorrichtungen in die Herstellungskosten des Gebäudes
1. Sieht ein Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude vor, dass die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen und Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden sollen, ist nicht bereits dann eine für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen anzunehmen, wenn bei einzelnen Betriebsvorrichtungen die darauf entfallenden Aufwendungen nicht herausgerechnet werden, sondern in die Herstellungskosten des Gebäudes eingehen.
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