OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 22 U 99/97
DRsp Nr. 1998/4315
Begriff des Inhabers einer (Rohrleitungs-) Anlage
»Dafür, wer Inhaber der Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 HaftpflichtG ist, ist das Eigentum lediglich ein Indiz; entscheidend ist, wer nach außen hin als der für die Anlage Verantwortliche erscheint und tatsächlich in der Lage ist, Schaden durch die Anlage zu verhindern.«
Normenkette:
HaftpflichtG § 2 ;
Sachverhalt:
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