LG Berlin vom 02.10.1992
64 S 144/92
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1993, 72

Begriff des Mangels einer Mietwohnung; Feuchtigkeit durch Baumängel

LG Berlin, vom 02.10.1992 - Aktenzeichen 64 S 144/92

DRsp Nr. 2009/7737

Begriff des Mangels einer Mietwohnung; Feuchtigkeit durch Baumängel

1. Der Vermieter hat darzulegen und zu beweisen, dass Feuchtigkeitsschäden in einer Mietwohnung nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die bei Errichtung des Hauses geltenden DIN-Vorschriften eingehalten wurden. 2. Hat der Mieter an den Innenwänden der Wohnung Styroporplatten angebracht, so hat er zu beweisen, dass diese für die Feuchtigkeitsschäden nicht ursächlich sind.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1993, 72