Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 23. Januar 2008 - BK 6-07-037 - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur und der weiter beteiligten Antragstellerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.
A.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Energieversorgungsnetz eines Einkaufszentrums Objektnetzcharakter zukommt. Der betroffene Beschwerdeführer ist Eigentümer des im in X eröffneten Einkaufszentrums Y, das auf einer Fläche von ca. qm über mehr als verschiedene Einzelhandelsgeschäfte, Gastronomiebetriebe und zwei große Verbrauchermärkte verfügt.
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