BGH - Urteil vom 13.06.2012
VIII ZR 92/11
Normen:
BGB § 549 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2012, 897
MietRB 2012, 222
NJW 2012, 2881
ZMR 2013, 98
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 280/09
LG Heidelberg, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 87/10

Begriff des Studentenwohnheims im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB

BGH, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 92/11

DRsp Nr. 2012/14302

Begriff des Studentenwohnheims im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB

Zum Begriff des Studentenwohnheims im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 25. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger (ursprünglich O. S. , nach dessen Tod seine Erben) nimmt den Beklagten auf Räumung eines möblierten Wohnheimzimmers in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob es sich dabei um Wohnraum in einem Studentenwohnheim im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB handelt und deshalb der soziale Kündigungsschutz (§ 573 BGB) keine Anwendung findet.

Das Anwesen des Klägers, in dem der Beklagte seit dem 1. März 2004 ein Zimmer bewohnt, verfügt über 67 Zimmer, von denen mindestens vier nicht an Studenten vermietet sind. Die Baugenehmigung wurde 1972 für ein Studentenwohnheim erteilt. 63 Zimmer wurden aus Landesmitteln zur Förderung von Studentenwohnheimen öffentlich gefördert; die Preisbindung ist inzwischen entfallen. Die vermieteten Zimmer sind etwa 12 qm groß. Küche, Sanitäranlagen und Waschräume sind als Gemeinschaftsräume ausgeführt. Die gegenwärtige monatliche Teilinklusivmiete des Beklagten beträgt 190 €.