OLG München - Urteil vom 19.01.1994
15 U 4976/93
Normen:
BGB § 556a ; ZPO §§ 91 92 93b Abs. 3 § 721 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 172
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 795/93

Begriff des Teilunterliegens in der Rechtsschutzversicherung - Einräumung einer Räumungsfrist durch Vermieter

OLG München, Urteil vom 19.01.1994 - Aktenzeichen 15 U 4976/93

DRsp Nr. 1998/12880

Begriff des Teilunterliegens in der Rechtsschutzversicherung - Einräumung einer Räumungsfrist durch Vermieter

1. Die Einräumung einer Räumungsfrist (§ 721 ZPO) stellt für den Vermieter - kostenrechtlich - kein Teilunterliegen dar.2. Die Rechtsschutzversicherung des Vermieters kann auch dann, wenn dem Mieter im Räumungsvergleich eine Räumungsfrist gewährt wurde, nicht von einem Teilunterliegen ihres Versicherungsnehmers ausgehen und die Kostenübernahme im Hinblick auf ein mutmaßliches Erfolgsverhältnis anteilig verweigern.

Normenkette:

BGB § 556a ; ZPO §§ 91 92 93b Abs. 3 § 721 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren mit einer Deckungsklage restliche 50 % Kostenerstattung aus einem Räumungsprozeß.

Der Kläger zu 2) ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert, seine Ehefrau und Klägerin zu 1) mitversichert.