Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juli 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. Januar 2014 werden geändert. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2013 betreffend das Stallgebäude sowie die Technik- und Lagerhalle wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
I
Der Kläger, ein von Eheleuten geführter Landwirtschaftsbetrieb, wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung landwirtschaftlicher Subventionen.
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