Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.12.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Klägerin 43% und der Beklagte 57% tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
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