OLG Braunschweig - Urteil vom 14.05.2018
11 U 31/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; BGB § 13; BGB § 14; BGB § 133; BGB § 157; BGB vom 24.07.2010 § 355 Abs. 1; BGB vom 29.07.2010 § 495 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 1450
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1296/16

Begriff des Verbrauchers i.S. von § 13 BGB

OLG Braunschweig, Urteil vom 14.05.2018 - Aktenzeichen 11 U 31/18

DRsp Nr. 2018/11982

Begriff des Verbrauchers i.S. von § 13 BGB

1. Ein Darlehensnehmer, der Darlehensverträge zum Erwerb von Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten schließt, handelt nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer. 2. Allein der Umstand, dass der Darlehensnehmer kein eigenes Büro unterhält und keine Hausverwaltung mit der Vermietung der Wohneinheiten beauftragt hat, führt nicht dazu, dass die Vermietung der Wohneinheiten der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. In einer Vielzahl von Unternehmen wird heute auf die Vorhaltung spezieller Büroräume verzichtet und werden Büroarbeiten unter Einsatz von EDV von verschiedenen Orten aus erledigt. 3. Ob dem Darlehensnehmer ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt werden sollte, lässt sich nur durch Auslegung der vertraglichen Erklärungen gem. §§ 133, 157 BGB feststellen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.12.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Klägerin 43% und der Beklagte 57% tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.