BGH - Urteil vom 04.03.1997
X ZR 141/95
Normen:
AGBG § 1, § 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, Beil. 15
BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Verwenden 4
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 BVB-Überlassung § 9 Nr. 4 1
CR 1997, 470
DB 1997, 1508
DRsp I(120)231a-b
MDR 1997, 913
NJW 1997, 2043
WM 1997, 1586
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Begriff des Verwenders; Formularmäßige Vereinbarung von Beschränkungen der Gewährleistungsrechte bei der Erstellung einer Software

BGH, Urteil vom 04.03.1997 - Aktenzeichen X ZR 141/95

DRsp Nr. 1997/4302

Begriff des Verwenders; Formularmäßige Vereinbarung von Beschränkungen der Gewährleistungsrechte bei der Erstellung einer Software

»1. Schließt ein Verfasser von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verträge in der Regel nur unter deren Einbeziehung ab, ist er Verwender der Bedingungen auch dann, wenn sein Vertragspartner sie im Hinblick auf diese Übung bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluß eingeführt hat. 2. Die Regelung in § 9 Nr. 4 BVB-Überlassung (Vertragstyp I) "Hält der Auftraggeber aufgrund der Funktionsprüfung die Programme nicht für geeignet, hat er ausschließlich das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der für die Funktionsprüfung vereinbarten Zeit vom Vertrag zurückzutreten. " verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG und ist daher unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 1, § 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen; die Beklagte erstellt und vertreibt unter anderem Computerprogramme für die Energiewirtschaft. Dazu gehört das EAS Energieabrechnungssystem mit den Komponenten EAS-TAR Tarifabrechnung und EAS-ZVW Zählerverwaltung. Beide Programme dienen der Abwicklung der Geschäfte mit den Beziehern von Energie.