OLG München - Beschluss vom 19.09.2011
34 Wx 385/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 167;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 663
NJW-RR 2012, 392
ZEV 2012, 429
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 19.08.2011

Begriff und Umfang einer Nachlassvollmacht

OLG München, Beschluss vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 34 Wx 385/11

DRsp Nr. 2011/17596

Begriff und Umfang einer Nachlassvollmacht

1. Zum Umfang einer sogenannten Nachlassvollmacht. 2. Die Auslegung einer ausdrücklich als Nachlassvollmacht bezeichneten Vollmacht kann ergeben, dass diese sich auch auf ein zum Nachlass gehörendes Grundstück erstreckt, das neben anderen aufgezählten Nachlassgegenständen nicht gesondert aufgeführt wird.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 19. August 2011 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 167;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 wurde am 11.8.2011 als Erbe seiner Mutter im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Bereits mit notarieller Urkunde vom 1.8.2011 hatte er diesen Grundbesitz an die Beteiligten zu 2 und 3 veräußert und die Eintragung einer Eigentumsvormerkung bewilligt. Der im Ausland ansässige Beteiligte zu 1 handelte dabei nicht selbst, sondern wurde vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M., der eine notariell beurkundete "Nachlassvollmacht" vom 19.7.2011 vorlegte. Diese hat, soweit hier erheblich, folgenden Wortlaut:

I. Ich, (Beteiligter zu 1), bin Alleinerbe am Nachlass meiner Mutter, Frau ...

In den Nachlass fällt neben Guthaben bei Banken und Wertpapieren auch folgender Grundbesitz:

1. Amtsgericht R., Grundbuch von ...

a) ...

b) ...

c) ...

2. Amtsgericht N., Grundbuch von ...

Insbesondere folgende Nachlasskonten sind bekannt:

...