Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 19. August 2011 wird aufgehoben.
I. Der Beteiligte zu 1 wurde am 11.8.2011 als Erbe seiner Mutter im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Bereits mit notarieller Urkunde vom 1.8.2011 hatte er diesen Grundbesitz an die Beteiligten zu 2 und 3 veräußert und die Eintragung einer Eigentumsvormerkung bewilligt. Der im Ausland ansässige Beteiligte zu 1 handelte dabei nicht selbst, sondern wurde vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M., der eine notariell beurkundete "Nachlassvollmacht" vom 19.7.2011 vorlegte. Diese hat, soweit hier erheblich, folgenden Wortlaut:
I. Ich, (Beteiligter zu 1), bin Alleinerbe am Nachlass meiner Mutter, Frau ...
In den Nachlass fällt neben Guthaben bei Banken und Wertpapieren auch folgender Grundbesitz:
1. Amtsgericht R., Grundbuch von ...
a) ...
b) ...
c) ...
2. Amtsgericht N., Grundbuch von ...
Insbesondere folgende Nachlasskonten sind bekannt:
...
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