BGH - Urteil vom 10.05.2017
VIII ZR 292/15
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 1 S. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 -3; BGB § 574; BGB § 985; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 989
MietRB 2017, 213
MietRB 2017, 214
NJW-RR 2017, 976
NZM 2017, 559
ZIP 2017, 47
ZMR 2017, 722
Vorinstanzen:
AG Rostock, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 47 C 438/14
LG Rostock, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 64/15

Begründen eines berechtigten Interesses an der Kündigung des Mietverhältnisses bzgl. Fallgruppen des Vermieterbedarfs; Berücksichtigung der Belange des Mieters bzgl. Härtefallregelung; Abwägung des berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 292/15

DRsp Nr. 2017/7674

Begründen eines berechtigten Interesses an der Kündigung des Mietverhältnisses bzgl. Fallgruppen des Vermieterbedarfs; Berücksichtigung der Belange des Mieters bzgl. Härtefallregelung; Abwägung des berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses

a) Aus dem Umstand, dass der generalklauselartige Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB den in Absatz 2 dieser Vorschrift beispielhaft genannten Kündigungsgründen gleichgewichtig ist, folgt nicht, dass bestimmte - in Absatz 2 nicht aufgezählte - Fallgruppen eines Vermieterbedarfs von vornherein ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses begründeten (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, Rn. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).b) Die Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, erfordert vielmehr eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine umfassende Abwägung der gegenseitigen Belange (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. März 2017 - , aaO Rn. 35). Auch ein von einem Vermieter verfolgtes gemeinnütziges, vornehmlich ein karitatives, Nutzungsinteresse kann im Einzelfall ein Gewicht erreichen, das es rechtfertigt, trotz der hiermit für den Mieter verbundenen Nachteile dem Erlangungsinteresse des Vermieters den Vorzug zu geben.