Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Juli 2014 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
a)weitere 1.234,01 € Zug um Zug gegen die Übergabe einer um die der Klägerin vom zuständigen Finanzamt erteilten Steuernummer ergänzten Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2010/2011 sowie
b)weitere 62,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2011
zu zahlen.
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