BGH - Urteil vom 19.09.2007
VIII ZR 6/07
Normen:
BGB § 554 § 559 § 550b ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 62
MDR 2007, 1413
MietRB 2007, 309
NJW 2007, 3565
NZM 2007, 882
WuM 2007, 630
ZGS 2007, 407
ZMR 2008, 186
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 S 8758/06
AG München, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 424 C 34946/05

Begründetheit eines Mieterhöhungsverlangens wegen Modernisierung bei nicht rechtzeitiger Ankündigung des Beginns der Arbeiten

BGH, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 6/07

DRsp Nr. 2007/19494

Begründetheit eines Mieterhöhungsverlangens wegen Modernisierung bei nicht rechtzeitiger Ankündigung des Beginns der Arbeiten

»Einer Mieterhöhung wegen Modernisierung steht nicht entgegen, dass der Vermieter den Beginn der Modernisierungsarbeiten weniger als drei Monate vorher angekündigt und der Mieter der Maßnahme widersprochen hat.«

Normenkette:

BGB § 554 § 559 § 550b ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in der K.straße in M.. Mit Schreiben vom 18. August 2004 kündigte die Hausverwaltung für den Kläger den Beklagten den Einbau eines Aufzugs in das fünfgeschossige Gebäude an. Unter anderem hieß es in der Mitteilung, mit den Arbeiten werde im September 2004 begonnen und die Miete werde sich aufgrund der Maßnahme voraussichtlich um 108,08 EUR monatlich erhöhen. Die Beklagten erwiderten schriftlich, sie würden die Modernisierungsmaßnahme nur unter der Voraussetzung dulden, dass sie zu keiner Mieterhöhung führe.

Der Kläger erhöhte mit einem Schreiben vom 22. Juli 2005 wegen der inzwischen vorgenommenen Modernisierung die monatliche Miete um 107,06 EUR auf insgesamt 966,83 EUR für die Zeit ab 1. Oktober 2005.