LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.09.2018
L 6 U 99/16
Normen:
SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGG § 106 Abs. 1; BGB § 133; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 185/16

Begründung der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenAuslegung von ProzesserklärungenKeine Auslegung eines Schreibens als Klage beim Anstreben einer gütlichen Einigung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen L 6 U 99/16

DRsp Nr. 2018/18333

Begründung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Auslegung von Prozesserklärungen Keine Auslegung eines Schreibens als Klage beim Anstreben einer gütlichen Einigung

Zeigt die Wortwahl eines Klägers in einem Schreiben an den Prozessgegner, dass er allein auf eine gütliche Einigung hinwirken will, so kann dieses Schreiben nur als Appell und nicht als Klage angesehen werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGG § 106 Abs. 1; BGB § 133; GG Art. 19 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Folgen aus einem Arbeitsunfall am 30. April 2012.

Am 30. April 2012 erlitt der Kläger auf einem Weg zum Treffen des Spielmannszuges der Freiwilligen Feuerwehr W. einen Motorradunfall. Der D-Arzt stellte im Weiteren multiple Schürfwunden fest. Später wurden in einem MRT Innenmeniskusschäden gesichert; nach Ansicht des Beratungsarztes der Beklagten Dr. S. waren diese aber keine Unfallfolgen. Am 26. September 2012 erfolgte eine Arthroskopie. Arbeitsunfähigkeit lag bis zum 6. Juni 2012 sowie vom 16. August bis 30. November 2012 vor.