BVerwG - Beschluss vom 08.06.2016
5 B 26.16
Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 162/14

Begründung der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils

BVerwG, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 5 B 26.16

DRsp Nr. 2016/11643

Begründung der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils

Für die Wahrung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, deren Lauf mit der vollständigen Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, ist es unerheblich, wann die Frist für die Einlegung der Beschwerde geendet hat und wann die Nichtzulassungsbeschwerde tatsächlich eingelegt worden ist. Insbesondere lässt der Umstand, dass dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist gewährt worden ist oder zu gewähren wäre, den Lauf der Begründungsfrist unberührt. Abweichendes gilt lediglich dann, wenn statt der Beschwerde zunächst nur ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2016 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe