KG - Beschluß vom 10.08.1998
8 RE-Miet 298/97
Normen:
BGB § 564 b Abs. 2 ;
Fundstellen:
DWW 1998, 311
KGR Berlin 1999, 214
NZM 1998, 712
WuM 1998, 594
ZMR 1998, 695
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 218/96

Begründung der Eigenbedarfskündigung nach § 564b Abs. 2 BGB

KG, Beschluß vom 10.08.1998 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 298/97

DRsp Nr. 1998/17063

Begründung der Eigenbedarfskündigung nach § 564b Abs. 2 BGB

»Vorlegungsfrage: Ist zur Begründung der Eigenbedarfskündigung gem. § 564b Abs. 2 BGB wegen beabsichtigter Eheschließung in dem Kündigungsschreiben der Name des künftigen Ehepartners sowie dessen derzeitige Wohnsituation darzulegen, so daß der Mieter in die Lage versetzt wird, feststellen zu können, ob der Wohnbedarf nicht auch in dessen Wohnung gedeckt werden kann?Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.«

Normenkette:

BGB § 564 b Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt als Vermieter von dem Beklagten als Mieter die Räumung und Herausgabe einer von diesem bewohnten Zweizimmer-Wohnung mit großer Dachterrasse in Berlin.

Er hat diese Wohnung durch Anwaltsschreiben wegen Eigenbedarfs gekündigt und dazu u. a. ausgeführt.

"Zur Begründung weise ich daraufhin, daß mein Mandant die Absicht hat, mit seiner zukünftigen Ehefrau und seinem und ihren Kindern die derzeit von seiner Mutter bewohnte Wohnung (folgt die Anschrift) zu beziehen. Aus diesem Grunde soll seine Mutter die jetzt von Ihnen genutzte Wohnung übernehmen.

Ein anderer Wohnraum steht ihm derzeit weder für sich noch für seine Mutter zur Verfügung, noch kann er absehen, daß dies in Zukunft der Fall sein wird.