BSG - Beschluss vom 01.03.2018
B 8 SO 52/17 B
Normen:
BGB § 133; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 123; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 424
NZS 2018, 512
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 210/16
SG Darmstadt, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 18/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens und gegen § 106 Abs. 1 SGG

BSG, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 52/17 B

DRsp Nr. 2018/4927

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens und gegen § 106 Abs. 1 SGG

Der Grundsatz, dass im Zweifel von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren ausgegangen werden muss, ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen; im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (hier für den Fall, dass ein Gericht bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger darauf hinwirkt, dass ausschließlich ein nach der Rechtsansicht des Gerichts unzulässiges und damit erkennbar nicht sachdienliches Klagebegehren weiter verfolgt wird).

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 123; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen nach dem ().