BSG - Beschluss vom 15.08.2018
B 13 R 66/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 133;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 72/14
SG Nürnberg, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 7/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer fehlenden SachentscheidungAnforderungen an die Auslegung von Prozesserklärungen

BSG, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen B 13 R 66/18 B

DRsp Nr. 2018/12165

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer fehlenden Sachentscheidung Anforderungen an die Auslegung von Prozesserklärungen

Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind das Willkürverbot, das Gebot effektiven Rechtsschutzes und das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Objektiv willkürlich ist es daher zB., im Widerspruch zu diesen verfassungsrechtlichen Grundgedanken dem Sachvortrag eines Beteiligten in einem Rechtsbehelfsverfahren entgegen Wortlaut und erkennbarem Sinn eine Bedeutung beizulegen, die zur Feststellung führt, dass der Rechtsstreit durch Klage- bzw. Berufungsrücknahme erledigt ist, während bei sachdienlicher Auslegung ohne Weiteres eine Sachentscheidung möglich wäre.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 133;

Gründe:

I