BSG - Beschluss vom 21.03.2018
B 6 KA 63/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 181/15
SG Nürnberg, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 9/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheErstattung der Kosten im Vorverfahren in der Konstellation eines erfolglosen Drittwiderspruchs eines Konkurrenten gegen die Zulassung eines Vertragsarztes

BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 63/17 B

DRsp Nr. 2018/5268

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Erstattung der Kosten im Vorverfahren in der Konstellation eines erfolglosen Drittwiderspruchs eines Konkurrenten gegen die Zulassung eines Vertragsarztes

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung klar beantworten lässt (hier verneint für Rechtsfragen zur Erstattung der Kosten im Vorverfahren in der Konstellation eines erfolglosen Drittwiderspruchs eines Konkurrenten gegen die Zulassung eines Vertragsarztes).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24 755 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;