BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 5 RE 12/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 96; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 231 Abs. 4b; BGB § 133;
Fundstellen:
NZS 2018, 552
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 3495/15
SG Freiburg, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4352/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnforderungen an eine rückwirkende Befreiung von der RentenversicherungspflichtBezeichnung des Verfahrensmangels der Nichtberücksichtigung eines neuen Verwaltungsakts nach Klageerhebung als Gegenstand des Klageverfahrens

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 5 RE 12/17 B

DRsp Nr. 2018/6323

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anforderungen an eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Bezeichnung des Verfahrensmangels der Nichtberücksichtigung eines neuen Verwaltungsakts nach Klageerhebung als Gegenstand des Klageverfahrens

1. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 2. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 3. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG bzw. das BVerfG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist.