BSG - Beschluss vom 07.03.2018
B 5 RE 3/17 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 3; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 231 Abs. 2; SGB VI § 231 Abs. 5 S. 1; SGB X § 39; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 552
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 852/16
SG Gelsenkirchen, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 43/16

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen VerfahrenFortgeltung eines Bescheides über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

BSG, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen B 5 RE 3/17 R

DRsp Nr. 2018/4834

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren Fortgeltung eines Bescheides über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung neben der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen. Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (hier verneint für die Frage der Fortgeltung eines Bescheides der früheren BfA über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch Auslegung des Befreiungsbescheides unter Zugrundelegung des sich aus den §§ 133, 157 BGB ergebenden Maßstabs).

Die Revision der Beklagten wird als unzulässig verworfen.