BGH - Urteil vom 17.07.2019
VIII ZR 130/18
Normen:
BGB § 556 Abs. 1; BGB § 556d Abs. 2 S. 5-7; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 223, 30
MietRB 2019, 257
NZM 2019, 584
ZMR 2019, 845
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 3490/16
LG Frankfurt/Main, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 183/17

Begründung des Erlasses einer Rechtsverordnung als obliegende gesetzliche Verpflichtung der jeweiligen Landesregierung für die Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärken; Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der Gebietsausweisung hinsichtlich Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit

BGH, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 130/18

DRsp Nr. 2019/11511

Begründung des Erlasses einer Rechtsverordnung als obliegende gesetzliche Verpflichtung der jeweiligen Landesregierung für die Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärken; Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit der Gebietsausweisung hinsichtlich Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit

a) Die der jeweiligen Landesregierung obliegende gesetzliche Verpflichtung, den Erlass einer Rechtsverordnung, die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärken bestimmt, zu begründen (§ 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB), verfolgt in Anbetracht der mit der Gebietsbestimmung verbundenen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) den Zweck, die Verhältnismäßigkeit der Gebietsausweisung zu gewährleisten. Mittels der Verordnungsbegründung soll die Entscheidung der jeweiligen Landesregierung insbesondere im Hinblick darauf nachvollziehbar gemacht werden, aufgrund welcher Tatsachen sie die von ihr ausgewiesenen Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt hat und welche Begleitmaßnahmen sie plant, um die Anspannung der Wohnungsmärkte zu beseitigen.b) Eine im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung lediglich im Entwurfsstadium verbliebene Begründung wird weder dem Wortlaut des § 556b Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB noch dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses gerecht.