BGH - Urteil vom 03.02.2016
VIII ZR 69/15
Normen:
BGB § 558; BGB § 558a Abs. 1; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
MDR 2016, 13
MDR 2016, 386
NJW 2016, 1385
NJW 2016, 8
NZM 2016, 355
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 367
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 345/14
LG Gießen, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 246/14

Begründung des Mieterhöhungsbegehrens durch Beifügung eines Sachverständigengutachtens; Anforderungen an ein im Prozess zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten als Beweismittel

BGH, Urteil vom 03.02.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 69/15

DRsp Nr. 2016/4310

Begründung des Mieterhöhungsbegehrens durch Beifügung eines Sachverständigengutachtens; Anforderungen an ein im Prozess zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten als Beweismittel

Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist der Pflicht des Vermieters zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens grundsätzlich Genüge getan, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige muss somit eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 12; vom 19. Mai 2010 - VIII ZR 122/09, NZM 2010, 576 Rn. 10). Etwaige kleinere Mängel des Gutachtens führen nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 18. Februar 2015 aufgehoben.