BGH - Urteil vom 11.07.2018
VIII ZR 136/17
Normen:
BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3; BGB § 558b Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2018, 1178
MietRB 2018, 291
NJW 2018, 2792
NZM 2018, 742
ZMR 2018, 919
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 522/15
LG Bremen, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 207/16

Begründung des Mieterhöhungsverlangens durch den Vermieter im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens; Erforderliche Aussage des Sachverständigen über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete und Einordnung der zu beurteilenden Wohnung in das örtliche Preisgefüge; Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung

BGH, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 136/17

DRsp Nr. 2018/9896

Begründung des Mieterhöhungsverlangens durch den Vermieter im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens; Erforderliche Aussage des Sachverständigen über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete und Einordnung der zu beurteilenden Wohnung in das örtliche Preisgefüge; Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung

a) Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist der Pflicht des Vermieters zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens grundsätzlich Genüge getan, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige muss somit eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Februar 2016 - VIII ZR 69/15, NJW 2016, 1385 Rn. 10).