LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2022
6 Sa 61/22
Normen:
KSchG § 4; BGB § 133; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1810/21

Begründung eines ArbeitsverhältnissesVertragsschluss durch Angebot und AnnahmeAuslegung von WillenserklärungenInvitatio ad offerendumVerlangen des Arbeitgebers zur Vorlage eines Führungszeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 61/22

DRsp Nr. 2023/3473

Begründung eines Arbeitsverhältnisses Vertragsschluss durch Angebot und Annahme Auslegung von Willenserklärungen Invitatio ad offerendum Verlangen des Arbeitgebers zur Vorlage eines Führungszeugnisses

1. Ein Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich durch einen Arbeitsvertrag begründet, aus dem sich die Verpflichtung zur weisungsgebundenen Tätigkeit ergibt. Das Erfordernis einer vertraglichen Begründung der Arbeitspflicht als Voraussetzung des Arbeitnehmerstatus (sog. Vertragstheorie) ist grundsätzlich unverzichtbar. Der Vertrag muss eine Einigung über den notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. 2. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot ("Antrag") der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden.