Die Berufung ist zulässig und hat Erfolg, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist.
Zwar hat die Beklagte in der Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag nicht angekündigt, es ist jedoch auch keine Beschränkung der Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils ersichtlich, so dass das Urteil als insgesamt angegriffen gelten muss. Damit ist der für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwerdewert erreicht.
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