BGH - Urteil vom 12.12.2007
VIII ZR 11/07
Normen:
BGB § 558a Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 373
MDR 2008, 312
MietR 2008, 98
NJ 2008, 272
NJW 2008, 573
NZM 2008, 164
WuM 2008, 228
WuM 2008, 88
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 154/06
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 164/04

Begründung eines Mieterhöhungsverlangens durch Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel

BGH, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 11/07

DRsp Nr. 2008/2885

Begründung eines Mieterhöhungsverlangens durch Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel

»a) Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens auf einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, § 558d BGB) Bezug, so hat er die Angaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen (§ 558a Abs. 1 und 3 BGB). Der Beifügung des Mietspiegels bedarf es nicht, sofern dieser allgemein zugänglich ist.b) Enthält der Mietspiegel ein Raster von Feldern, in denen für Wohnungen einer bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist, so ist im Erhöhungsverlangen nur die genaue Angabe des - nach Auffassung des Vermieters - für die Wohnung einschlägigen Mietspiegelfeldes erforderlich, um den Mieter (auch) auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hinzuweisen.«

Normenkette:

BGB § 558a Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 24. April 1995 von der Rechtsvorgängerin des Klägers eine Wohnung in Berlin. Seit dem 1. Januar 2001 betrug die Bruttokaltmiete 542 EUR. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 verlangte der Kläger von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um 73 EUR auf 615 EUR monatlich ab dem 1. Januar 2004. In diesem Schreiben heißt es u.a.: