BGH - Urteil vom 23.09.2009
VIII ZR 300/08
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2010, 20
MietRB 2009, 345
NJW 2010, 1133
NZM 2009, 855
WuM 2009, 659
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 4016/08
AG Nürnberg, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 8716/07

Begründung eines Mietmangels durch Geräuschimmissionen von Zuluftleitungen und Abluftleitungen trotz Fehlens einer Abrede der Parteien zum Maß einer Immissionsbelastung; Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen bei Nutzung einer Plattform in einem Lichthof als Dachterrasse; Mitbestimmung der Nutzungsmöglichkeiten etwaiger Nebenflächen durch den Zweck eines Lichthofs; Ausweitung einer Wohnnutzung wie eine Terrassennutzung auf eine nicht als (Außen-) Wohnfläche mitvermietete Nebenfläche

BGH, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 300/08

DRsp Nr. 2009/24255

Begründung eines Mietmangels durch Geräuschimmissionen von Zuluftleitungen und Abluftleitungen trotz Fehlens einer Abrede der Parteien zum Maß einer Immissionsbelastung; Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen bei Nutzung einer Plattform in einem Lichthof als Dachterrasse; Mitbestimmung der Nutzungsmöglichkeiten etwaiger Nebenflächen durch den Zweck eines Lichthofs; Ausweitung einer Wohnnutzung wie eine Terrassennutzung auf eine nicht als (Außen-) Wohnfläche mitvermietete Nebenfläche

a) Mietvertragliche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache können auch konkludent in der Weise getroffen werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte Anforderungen an die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. b) Ein Mieter kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Vermieter Veränderungen am Gebäude, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden, unterlässt, wenn dies zwar zu einer Steigerung der Geräuschimmissionen führt, die Belastung aber auch nach der Veränderung noch den technischen Normen genügt, deren Einhaltung der Vermieter schuldet.

Tenor