BGH - Urteil vom 27.04.2016
VIII ZR 61/15
Normen:
BGB analog § 467 S. 1, 2; BGB analog § 577 Abs. 1 S. 1 2. Alt.;
Fundstellen:
BauR 2016, 1814
MDR 2016, 818
MietRB 2016, 261
NJW-RR 2016, 910
NZM 2016, 543
NotBZ 2016, 460
ZIP
ZMR 2016, 530
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 100 C 624/13
LG Aachen, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 292/14

Begründung eines Vorkaufsrechts des Mieters bei Veräußerung eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks und beabsichtigter Realteilung; Übernahme der Verpflichtung zur Aufteilung durch den Verkäufer als Vorkaufsverpflichteten in dem mit dem Erwerber abgeschlossenen Kaufvertrag; Hinreichende Bestimmbarkeit der vom Vorkaufsrecht erfassten zukünftigen Einzelfläche in dem Kaufvertrag; Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsidentität

BGH, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 61/15

DRsp Nr. 2016/10594

Begründung eines Vorkaufsrechts des Mieters bei Veräußerung eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks und beabsichtigter Realteilung; Übernahme der Verpflichtung zur Aufteilung durch den Verkäufer als Vorkaufsverpflichteten in dem mit dem Erwerber abgeschlossenen Kaufvertrag; Hinreichende Bestimmbarkeit der vom Vorkaufsrecht erfassten zukünftigen Einzelfläche in dem Kaufvertrag; Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsidentität

Ein Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB analog wird bei Veräußerung eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks und beabsichtigter Realteilung nur dann begründet, wenn der Verkäufer als Vorkaufsverpflichteter in dem mit dem Erwerber abgeschlossenen Kaufvertrag die Verpflichtung zur Aufteilung übernommen hat. Ob dies der Fall ist, ist dem Kaufvertrag im Wege der Auslegung zu entnehmen. Weiter setzt die Entstehung eines solchen Vorkaufsrechts voraus, dass die vom Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Einzelfläche in dem Kaufvertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 17, 22 ff.).