InvErlWobauldG Art. 14 (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993, BGBl. Teil I, S. 466, 487);
Fundstellen:
BGHZ 146, 49
NJW 2001, 1421
NZM 2001, 188
ZMR 2001, 334
ZfIR 2001, 385
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,
AG Hamburg,
Begründung von Wohnungseigentum nach der Überlassung von Wohnraum an den Mieter
BGH, Beschluß vom 15.11.2000 - Aktenzeichen VIII ARZ 2/00
DRsp Nr. 2001/377
Begründung von Wohnungseigentum nach der Überlassung von Wohnraum an den Mieter
»Satz 2 Nr. 1 des am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Art. 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993, BGBl. I S. 466, 487) in Verbindung mit der Verordnung über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Mai 1993 (HambGVBl. 1993 S. 98) ist auf Fälle anwendbar, bei denen an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum erstmals zwischen dem 1. August 1990 und dem 1. Mai 1993 veräußert worden ist.«
Normenkette:
InvErlWobauldG Art. 14 (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993, BGBl. Teil I, S. 466, 487);
Gründe:
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