BGH - Beschluß vom 11.01.1984
VIII ARZ 10/83
Normen:
WoBindG 1965 § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 9
BGHZ 89, 284
DWW 1984, 98
NJW 1984, 1032
WuM 1984, 70
ZMR 1984, 209

Begründungspflicht bei Mieterhöhung

BGH, Beschluß vom 11.01.1984 - Aktenzeichen VIII ARZ 10/83

DRsp Nr. 1993/1150

Begründungspflicht bei Mieterhöhung

»1. Es ist nicht erforderlich, einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) Unterlagen in einem Umfang beizufügen, die dem Mieter auch wenn es sich um einen Zweit- oder Folgemieter handelt - die Möglichkeit verschaffen, die Entwicklung der Kostenmiete bis auf die von der Bewilligungsstelle genehmigte Durchschnittsmiete zurückzuverfolgen. 2. Zur Wirksamkeit einer solchen Mieterhöhung genügt neben der Berechnung und Erläuterung derselben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG) vielmehr die Beifügung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, eines Auszugs daraus oder - falls der Mieter bereits im Besitz der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eines Auszugs daraus ist - einer Zusatzberechnung zu dieser oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt ist, einer Abschrift dieser Genehmigung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 WoBindG).«

Normenkette:

WoBindG 1965 § 10 Abs. 1 ;

I. Durch Mietvertrag vom 5. Juli 1978 hat die Beklagte von der Klägerin eine früher bereits anderweit vermietete Wohnung gemietet. Bei dem Gebäude handelt es sich um neugeschaffenen öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne von § 1 WoBindG.