Die Beklagten sind Wohnungsmieter in einem Haus, an dem die klagende Stadtsparkasse im Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlagsbeschluß v. 15.7.1992 Eigentum erworben hat. Mit Schreiben v. 20.7.1992, dessen Zugang die Beklagten bestreiten, hat die Klägerin unter Berufung auf ihr Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG das Mietverhältnis zum 31.10.1992 gekündigt.
Jetzt klagt sie auf Räumung mit der - im Kündigungsschreiben noch nicht enthaltenen - Begründung, sie müsse das Grundstück zur Vermeidung von (im einzelnen geschilderten) Nachteilen durch freihändigen Verkauf verwerten.
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