OLG Hamm - Beschluß vom 22.08.1994
30 REMiet 2/94
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 564b ; GVG § 200 ; ZPO §§ 148 541 ; ZVG § 57a ;
Fundstellen:
KTS 1995, 64
NJW-RR 1994, 1496
WuM 1994, 520
ZMR 1994, 512
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

Begründungszwang der Sonderkündigung in der Zwangsversteigerung

OLG Hamm, Beschluß vom 22.08.1994 - Aktenzeichen 30 REMiet 2/94

DRsp Nr. 1996/30448

Begründungszwang der Sonderkündigung in der Zwangsversteigerung

Vorlegungsfrage:Muß die in Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 57a ZVG erklärte Kündigung nicht nur materiell, sondern auch formell den Anforderungen des § 564b BGB genügen; ist also auch bei einer Kündigung nach § 57a ZVG zu verlangen, daß das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 564b Abs. 1, 2 BGB) bereits hinreichend im Kündigungsschreiben genannt ist (§ 564b Abs. 3 BGB)?Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 564b ; GVG § 200 ; ZPO §§ 148 541 ; ZVG § 57a ;

Sachverhalt:

Die Beklagten sind Wohnungsmieter in einem Haus, an dem die klagende Stadtsparkasse im Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlagsbeschluß v. 15.7.1992 Eigentum erworben hat. Mit Schreiben v. 20.7.1992, dessen Zugang die Beklagten bestreiten, hat die Klägerin unter Berufung auf ihr Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG das Mietverhältnis zum 31.10.1992 gekündigt.

Jetzt klagt sie auf Räumung mit der - im Kündigungsschreiben noch nicht enthaltenen - Begründung, sie müsse das Grundstück zur Vermeidung von (im einzelnen geschilderten) Nachteilen durch freihändigen Verkauf verwerten.