BGH - Urteil vom 11.10.1984
VII ZR 216/83
Normen:
BGB § 812 ; KO § 6 ;
Fundstellen:
DB 1985, 592
DRsp IV(438)186b
MDR 1985, 486
NJW 1985, 1082
WM 1984, 1650
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Behandlung eines Nutzungsrechts an einem in ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Wohnung im Konkurs des nutzungsberechtigten Miterben

BGH, Urteil vom 11.10.1984 - Aktenzeichen VII ZR 216/83

DRsp Nr. 1992/4749

Behandlung eines Nutzungsrechts an einem in ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Wohnung im Konkurs des nutzungsberechtigten Miterben

»Der Gemeinschuldner, der Mitglied einer Erbengemeinschaft ist und eine Wohnung in einem zum ungeteilten Nachlaß gehörenden Hause benutzt, muß dafür seit Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen jedenfalls dann eine Nutzungsentschädigung an die Konkursmasse zahlen, wenn er vor Konkurseröffnung im Wege der Teilauseinandersetzung ein eigenes Nutzungsrecht an der Wohnung erworben hat, es sei denn, ihm ist die Weiterbenutzung gem. §§ 129, 132 KO gestattet worden.«

Normenkette:

BGB § 812 ; KO § 6 ;

Tatbestand:

Der Beklagte und sein Bruder H W K sind die alleinigen Erben ihres am 28. Januar 1969 verstorbenen Vaters H W K sen., und zwar je zur Hälfte des Nachlasses. Hierzu gehörten das Wohn- und Geschäftshaus D, L straße sowie ein in diesem Hause unter der Firma K & Cie. betriebenes Handelsunternehmen.