LG Köln - Urteil vom 17.12.1987
6 S 154/87
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 28
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 13.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 429/86

Behauptung unrichtiger Nebenkostenabrechnung

LG Köln, Urteil vom 17.12.1987 - Aktenzeichen 6 S 154/87

DRsp Nr. 2001/7487

Behauptung unrichtiger Nebenkostenabrechnung

Es ist Sache des Mieters, darzulegen und zu beweisen, daß die in einer Abrechnung geltend gemachten Nebenkosten die nach dem Mietvertrag vom Mieter zu tragenden übersteigen. Der Mieter kann sich deshalb nicht damit begnügen, zu behaupten, eine vom Vermieter vorgelegte Betriebskostenabrechnung sei nicht ordnungsgemäß. Vielmehr muß er im einzelnen darlegen, daß und inwieweit er zuviel gezahlt hat.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn den Klägern steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen nicht zu.