AG Düsseldorf, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 C 109/15
LG Düsseldorf, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 92/16
Beheben einer falschen oder ungenauen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift bei Erkennbarkeit zweifelsfrei des richtigen Rechtsmittelklägers aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist; Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung
BGH, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 332/18
DRsp Nr. 2020/1586
Beheben einer falschen oder ungenauen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift bei Erkennbarkeit zweifelsfrei des richtigen Rechtsmittelklägers aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist; Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung
Eine falsche oder ungenaue Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift kann behoben werden, wenn der richtige Rechtsmittelkläger aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennbar wird, beispielsweise im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden sonstigen Unterlagen, etwa der zwischenzeitlich eingegangenen Instanzakten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03, NJW-RR 2004, 572 unter II 1 b aa).Ist im Falle einer nachträglichen Berichtigung des Berufungsurteils die richtige Partei erst aus dem Berichtigungsbeschluss erkennbar, beginnt die Revisionsfrist ausnahmsweise erst mit dessen Zustellung (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 23. April 1955 - VI ZB 4/55, BGHZ 17, 149, 151 f.; Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79, VersR 1981, 548 unter II 1; Beschluss vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90, BGHZ 113, 228, 231).Zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung.
Tenor
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