Bei der Festsetzung des Streitwerts in Mietsachen sind auch die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten zu berücksichtigen
OLG Dresden, Beschluss vom 19.08.1998 - Aktenzeichen 15 W 1041/97
DRsp Nr. 2005/14686
Bei der Festsetzung des Streitwerts in Mietsachen sind auch die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten zu berücksichtigen
»Unter den Begriff des Mietzinses im Sinne von § 16 Abs. 1GKG fallen auch die im Mietvertrag geregelten verbrauchsunabhängigen Neben- und Betriebskosten. Der Streitwert setzt sich daher zusammen aus dem Mietentgelt zuzüglich dieser Nebenkosten und Betriebskosten.«