OLG Dresden - Beschluss vom 19.08.1998
15 W 1041/97
Normen:
GKG § 16 (a.F.) ;
Fundstellen:
AGS 1998, 153

Bei der Festsetzung des Streitwerts in Mietsachen sind auch die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten zu berücksichtigen

OLG Dresden, Beschluss vom 19.08.1998 - Aktenzeichen 15 W 1041/97

DRsp Nr. 2005/14686

Bei der Festsetzung des Streitwerts in Mietsachen sind auch die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten zu berücksichtigen

»Unter den Begriff des Mietzinses im Sinne von § 16 Abs. 1 GKG fallen auch die im Mietvertrag geregelten verbrauchsunabhängigen Neben- und Betriebskosten. Der Streitwert setzt sich daher zusammen aus dem Mietentgelt zuzüglich dieser Nebenkosten und Betriebskosten.«

Normenkette:

GKG § 16 (a.F.) ;
Fundstellen
AGS 1998, 153