LAG München - Urteil vom 27.06.2013
4 Sa 138/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6973/12

Beihilfetarife für einen Lehrer an katholischem Gymnasium nach dem Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen Diözesen; unbegründete Feststellungsklage bei fehlender Zusage; unbegründete Leistungsklage bei fehlender Hinweispflicht der Arbeitgeberin

LAG München, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 138/13

DRsp Nr. 2013/20461

Beihilfetarife für einen Lehrer an katholischem Gymnasium nach dem Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen Diözesen; unbegründete Feststellungsklage bei fehlender Zusage; unbegründete Leistungsklage bei fehlender Hinweispflicht der Arbeitgeberin

1. Liegt dem Dienstvertrag eines Gymnasiallehrers allein das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-) Diözesen (ABD) einschließlich der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft zugrunde und erhalten nach der insoweit geltenden Beihilfeordnung "Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" (allein) privat krankenversicherte Beschäftigte, denen ein solcher Anspruch auf Beihilfe durch den Dienstgeber ausdrücklich, in schriftlicher Form gemäß einer Zusagenvorlage im Anfang zu dieser Beihilfeordnung, zugesichert ist, besteht ohne diese Zusage kein Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.