I. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Penthousewohnung im zweiten und dritten Obergeschoß des Hauses M.er Straße in K.. Unter den im zweiten Obergeschoß gelegenen Räumen des Antragstellers liegt die Wohnung der Antragsgegnerin, die sie an ihre Tochter vermietet hat. Der Antragsteller benutzt die im zweiten Obergeschoß gelegenen Räume als Schlafzimmer. Das Küchenfenster der Wohnung der Antragsgegnerin befindet sich unmittelbar unter einem Schlafzimmerfenster der Wohnung des Antragstellers. Die Küche der Antragsgegnerin verfügt über eine Abluftöffnung zum Anschluß einer Dunstabzugshaube. Im Gegensatz zu allen anderen Wohnungen der hochwertig ausgestatteten Wohnungseigentumsanlage ist die Küche der Antragsgegnerin nicht mit einer Abzugshaube eingerichtet.
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