OLG Köln - Beschluß vom 12.05.1997
16 Wx 67/97
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)306a
MDR 1998, 98
NJW-RR 1998, 83
OLGReport-Köln 1997, 293
WuM 1997, 453
ZMR 1998, 46

Belästigung der Miteigentümer durch Küchengerüche

OLG Köln, Beschluß vom 12.05.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 67/97

DRsp Nr. 1997/6699

Belästigung der Miteigentümer durch Küchengerüche

»Küchengerüche, die durch das geöffnete Fenster ins Freie dringen und die übrigen Miteingetümer nicht unerehblich in der Nutzung ihres Wohnungseigentums beeinträchtigen, mögen "ortsüblich" sein. Dies hindert nicht die Verpflichtung aus § 14 Nr. 1 WEG, diese Störung im Rahmen des Zumutbaren, etwa durch Einbau einer Dunstabzugshaube, zu reduzieren. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten insoweit andere Regeln als im allgemeinen Nachbarrecht.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Penthousewohnung im zweiten und dritten Obergeschoß des Hauses M.er Straße in K.. Unter den im zweiten Obergeschoß gelegenen Räumen des Antragstellers liegt die Wohnung der Antragsgegnerin, die sie an ihre Tochter vermietet hat. Der Antragsteller benutzt die im zweiten Obergeschoß gelegenen Räume als Schlafzimmer. Das Küchenfenster der Wohnung der Antragsgegnerin befindet sich unmittelbar unter einem Schlafzimmerfenster der Wohnung des Antragstellers. Die Küche der Antragsgegnerin verfügt über eine Abluftöffnung zum Anschluß einer Dunstabzugshaube. Im Gegensatz zu allen anderen Wohnungen der hochwertig ausgestatteten Wohnungseigentumsanlage ist die Küche der Antragsgegnerin nicht mit einer Abzugshaube eingerichtet.