BGH - Beschluss vom 15.11.2022
VIII ZR 26/22
Normen:
ZPO § 3; BGB § 559;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 28.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 165/19
LG Berlin, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 399/19

Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.e. Klage auf Duldung einer Modernisierungsmaßnahme

BGH, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 26/22

DRsp Nr. 2023/1630

Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.e. Klage auf Duldung einer Modernisierungsmaßnahme

1. Die Beschwer des Beklagten durch Verurteilung zur Duldung von einer Mieterhöhung nach § 559 BGB vorgeschalteten Modernisierungsmaßnahmen bemisst sich gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem Dreieinhalbfachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung. Diese Beschwer erhöht sich nicht dadurch, dass mit der zu duldenden Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart werden. Denn der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil kann gerade nicht auf den Mieter umgelegt werden (§ 559 Abs. 2 BGB) und wird bei der Berechnung des Mieterhöhungsbetrags deshalb nicht berücksichtigt.