OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.06.2009
I-24 U 210/08
Normen:
BGB § 146; BGB § 147; BGB § 148; BGB § 150; BGB § 154; BGB § 162; BGB § 535;
Fundstellen:
MDR 2009, 1385
MietRB 2009, 349
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 139/08

Bemessung der Frist für die Annahme eines Angebotes auf Abschluss eines Gewerberaum-Mietvertrages; Rechtsfolgen des Verlustes der Annahmeerklärung auf dem Postwege; Anforderungen an den Nachweis einer auf dem Postwege übermittelten Willenserklärung; Aufwendungsersatzansprüche einer Vertragspartei bei Nichtzustandekommen des Vertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2009 - Aktenzeichen I-24 U 210/08

DRsp Nr. 2009/23225

Bemessung der Frist für die Annahme eines Angebotes auf Abschluss eines Gewerberaum-Mietvertrages; Rechtsfolgen des Verlustes der Annahmeerklärung auf dem Postwege; Anforderungen an den Nachweis einer auf dem Postwege übermittelten Willenserklärung; Aufwendungsersatzansprüche einer Vertragspartei bei Nichtzustandekommen des Vertrages

1. Das Angebot zum Abschluss eines Gewerberaum-Mietvertrages kann, wenn in dem Angebot keine entsprechende Befristung eingeräumt ist, nach Ablauf vom 41/2 Wochen nicht mehr wirksam angenommen werden. 2. Geht die Annahmeerklärung auf dem Weg zu dem Anbietenden verloren, so liegt keine Vereitelung des Zugangs durch diesen vor. 3. Ein Anscheinsbeweis für den Zugang von Postsendungen ist nicht anzuerkennen. 4. Ein Aufwendungsersatzanspruch einer Partei kommt nur in Betracht, wenn diese auf Grund des Verhaltens der anderen Partei auf das Zustandekommen des Vertrages vertrauen durfte und diese Partei den Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert. 5. Wenn ein umfangreiches schriftliches Vertragsangebot übersandt wird, kann der Vertrag ohne besondere Abreden nicht mündlich zustande kommen.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. November 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

BGB § 146; BGB § 147;