BGH - Beschluß vom 05.11.2004
IXa ZB 33/03
Normen:
ZwVerwVO § 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 401
InVo 2005, 207
JurBüro 2005, 206
MDR 2005, 476
NZM 2005, 35
Rpfleger 2005, 99
WM 2005, 47
ZIP 2005, 276
ZIV 2005, 226
ZInsO 2004, 1353
ZfIR 2005, 69
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 28.08.2002
AG Dresden,

Bemessung der Vergütung des Zwangsverwalters bei Vermietung oder Verpaachtung mehrerer Grundstücke

BGH, Beschluß vom 05.11.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 33/03

DRsp Nr. 2004/19058

Bemessung der Vergütung des Zwangsverwalters bei Vermietung oder Verpaachtung mehrerer Grundstücke

»Werden mehrere Grundstücke durch denselben Zwangsverwalter wie ein einziges Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet, ohne daß für die einbezogenen Grundstücke bestimmte Miet- oder Pachtanteile feststellbar sind, so ist die Vergütung mit einheitlichen Hundertsätzen nach den ungeteilten Miet- oder Pachteinnahmen zu berechnen.«

Normenkette:

ZwVerwVO § 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht Dresden am 7. Dezember 1999 die Zwangsverwaltung der vorbezeichneten Grundstücke an, welche einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den weiteren Beteiligten zu 2 a) und 2 b) gehören. Diese Grundstücke dienen dem Betrieb eines Campingplatzes nebst daraufstehenden Ferienhäusern, Bungalows, Gaststätte und Nebengebäuden. Zum Verwalter wurde der als Rechtsanwalt tätige Rechtsbeschwerdeführer bestellt. Er verpachtete die von ihm zwangsverwalteten Gesellschaftsgrundstücke am 25. Januar 2000 mit Wirkung vom 1. Februar 2000 an den weiteren Beteiligten zu 2 a). Aufgrund einer Verständigung vom 22. Mai 2000 wurden in die Verpachtung rückwirkend auch die von dem Beteiligten zu 2 b) und seiner Familie bewohnten Bungalows Nr. 4 und 5 auf dem Grundstück Bestandsverzeichnis Nr. 3 einbezogen.