BGH - Beschluss vom 03.11.2015
VIII ZR 108/15
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 8; ZPO § 9;
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 57/14
LG Hildesheim, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 4/15

Bemessung des Beschwerdewerts bei einem Streit über das Bestehen eines unbefristeten Mietverhältnisses

BGH, Beschluss vom 03.11.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 108/15

DRsp Nr. 2015/20724

Bemessung des Beschwerdewerts bei einem Streit über das Bestehen eines unbefristeten Mietverhältnisses

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landgerichts Hildesheim - Zivilkammer 7 - vom 27. März 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gebührenstreitwert wird auf 3.263,16 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 8; ZPO § 9;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nur 11.421,06 € beträgt und deshalb die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Beschwerdewert bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis - unbestimmt ist, gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, [...] Rn. 3 mwN). Der Beklagte ist durch das angefochtene Räumungsurteil des Berufungsgerichts angesichts der monatlichen Miete von 271,93 € (nur) in Höhe von 11.421,06 € (42 x 271,93 €) beschwert.