BSG - Urteil vom 25.06.2020
B 10 EG 1/19 R
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 2 S. 2; BEEG § 2c Abs. 1 S. 1-2; BEEG § 26 Abs. 1; SGB X § 20; EStG § 41a; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 821
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 EG 68/15
SG Augsburg, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 22/15

Bemessung des ErziehungsgeldesBerücksichtigung einer variablen VergütungskomponenteAnforderungen an die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers im Rahmen des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des BEEG und an eine Nichtberücksichtigung als sonstiger Bezug im Sinne des § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG

BSG, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen B 10 EG 1/19 R

DRsp Nr. 2020/12156

Bemessung des Erziehungsgeldes Berücksichtigung einer variablen Vergütungskomponente Anforderungen an die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers im Rahmen des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des BEEG und an eine Nichtberücksichtigung als sonstiger Bezug im Sinne des § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG

Provisionen sind elterngeldrechtlich als laufender Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie entsprechend den materiell-lohnsteuerrechtlichen Vorgaben bezogen auf die arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträume regelmäßig und lückenlos gezahlt werden.

Auf die Revision des beklagten Freistaats wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 2 S. 2; BEEG § 2c Abs. 1 S. 1-2; BEEG § 26 Abs. 1; SGB X § 20; EStG § 41a; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld unter Berücksichtigung einer von März bis November 2014 ausgezahlten "variablen Vergütungskomponente".

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und Mutter eines am 3.5.2015 geborenen Sohnes. Sie hat ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte während des Bezugszeitraums mit dem Sohn und dem Kindesvater in einem Haushalt, betreute und erzog ihren Sohn selbst und übte keine Erwerbstätigkeit aus.