Die Beklagten sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten, etwa 1.000 qm großen Grundstücks P.-Weg ... in Berlin. Mit Vertrag vom 13. August 1963 vermieteten sie das Haus mit Grundstück und Garten an die Freie Universität Berlin zu einem monatlichen Mietzins von 1.200,-- DM zuzüglich 35,-- DM für die Garage. Der Vertrag endete im Jahre 1977. § 16 Nr. 6 des Vertrages lautete: "Der Mietzins erhöht sich, sollten nach Abschluß des Vertrages auf dem Gesetzeswege Mieterhöhungen für zulässig erklärt werden, und zwar in dem nach dem Gesetz vorgesehenen Umfange." Am 8. Dezember 1977 vermieteten die Beklagten das Haus mit Garten und Garage bis 1988 an den Kläger. Die Parteien vereinbarten einen monatlichen Mietzins von 2.700,-- DM. Der Kläger nutzte das Haus von Mietbeginn an als Anwaltskanzlei und Wohnung. Im Mietvertrag ist u.a. vereinbart:
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