BGH - Urteil vom 27.10.1998
X ZR 92/96
Normen:
ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Schadensersatz 5
MDR 1999, 806
NJW 1999, 430
VersR 1999, 1029
WM 1998, 2520
ZIP 1998, 2146
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Bemessung des Schadens bei unrichtiger Bewertung von Grundstücken

BGH, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen X ZR 92/96

DRsp Nr. 1999/331

Bemessung des Schadens bei unrichtiger Bewertung von Grundstücken

»Bei der Feststellung, ob ein Schaden entstanden ist, ist der Wert von Grundpfandrechten nicht nach einem geschätzten Verkehrswert der haftenden Grundstücke, sondern danach zu bemessen, welche Möglichkeiten der Verwertung bestehen und inwieweit dabei tatsächlich ein Erlös zu erwarten ist.«

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind die Erben des am 19. Februar 1997 verstorbenen J. R. ; sie haben das ursprünglich gegen diesen gerichtete, in der Revisionsinstanz wegen seines Todes ausgesetzte Verfahren wieder aufgenommen.

Die klagende Bank hatte der Betreiberin des Berggasthofes "R. " einen Kontokorrentkredit in Höhe von insgesamt 2,4 Mio. DM gewährt. Die Forderung war durch entsprechende Buchgrundschulden in den Grundbüchern der zu dem Anwesen gehörenden Grundstücke gesichert. Auf Wunsch der Betreiberin erhöhte die Klägerin den Kreditrahmen gegen eine entsprechende Absicherung durch weitere Grundschulden auf diesen Grundstücken auf insgesamt 3,8 Mio. DM, nachdem ihr ein von J. R. erstelltes Wertgutachten vorgelegt worden war. In dem Schätzgutachten vom 21. Mai 1992 hatte J. R. den Gesamtwert des Anwesens einschließlich aller dazugehörigen Grundstücke auf 12,5 Mio. DM bewertet. Dabei war er davon ausgegangen, daß drei Grundstücke Bauerwartungsland seien.