I. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Duldung der Wegnahme mehrerer nach Beendigung eines Mietverhältnisses zurückgelassener Gegenstände begehrt.
Durch Urteil des Landgerichts vom 14. April 1988 ist die Beklagte - unter Klageabweisung im übrigen - verurteilt worden, die Wegnahme folgender Gegenstände zu dulden:
ca. 20 lfd. Meter Kunststoffregale weiß mit Gittereinlage kunststoffummantelt weiß zum Präsentieren von Einzelflaschen,
ca. 50 lfd. Meter Regale bestehend aus einem Vierkant-Profilstahl mit Regalbodenhöhenverstellung grün lackiert mit Regalböden der Firma Gaerner und Hupfer,
eine Hofüberdachung 16.500 x 9.000 mm groß in feuerverzinkter Ausführung mit Verkleidung aus verzinktem Stahlblech sowie 16,50 in langer Zinkrinne und 3 Längspfetten aus Vierkantrohr 60/40 mm,
2 Schiebetoranlagen 4.200 x 4.500 mm groß,
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