BGH - Beschluß vom 12.06.1991
XII ZR 30/91
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2183
BGHR ZPO § 6 Wegnahmeklage 1
BGHWarn 1991, 212
EBE 1991, 231
LM ZPO § 6 Nr. 16
MDR 1992, 196
NJ 1991, 569
NJW 1991, 3221
NJW-RR 1991, 1210
WM 1991, 1696
WuM 1991, 562
ZMR 1991, 426
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Bemessung des Streitwerts bei einer Klage auf Duldung der Wegnahme eingebauter Sachen

BGH, Beschluß vom 12.06.1991 - Aktenzeichen XII ZR 30/91

DRsp Nr. 1997/3057

Bemessung des Streitwerts bei einer Klage auf Duldung der Wegnahme eingebauter Sachen

»Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Wegnahme eingebauter Sachen wird nach dem - in der Regel geringeren - Verkehrswert bestimmt, den die Sachen nach ihrer Trennung vom Gebäude oder Grundstück haben.«

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Duldung der Wegnahme mehrerer nach Beendigung eines Mietverhältnisses zurückgelassener Gegenstände begehrt.

Durch Urteil des Landgerichts vom 14. April 1988 ist die Beklagte - unter Klageabweisung im übrigen - verurteilt worden, die Wegnahme folgender Gegenstände zu dulden:

ca. 20 lfd. Meter Kunststoffregale weiß mit Gittereinlage kunststoffummantelt weiß zum Präsentieren von Einzelflaschen,

ca. 50 lfd. Meter Regale bestehend aus einem Vierkant-Profilstahl mit Regalbodenhöhenverstellung grün lackiert mit Regalböden der Firma Gaerner und Hupfer,

eine Hofüberdachung 16.500 x 9.000 mm groß in feuerverzinkter Ausführung mit Verkleidung aus verzinktem Stahlblech sowie 16,50 in langer Zinkrinne und 3 Längspfetten aus Vierkantrohr 60/40 mm,

2 Schiebetoranlagen 4.200 x 4.500 mm groß,